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01063 darf Call-by-Call-Telefonate von anderthalb Monaten nicht berechnen

20.09.2012 von

Call-by-CallDie TelDaFax Communications GmbH darf Call-by-Call-Telefonate, die während eines Zeitraums von anderthalb Monaten über die Vorwahl 01063 abgewickelt wurden, nicht berechnen.

Die Bundesnetzagentur belegte den Call-by-Call-Anbieter mit der Betreiberkennzahl 01063 wegen fehlender bzw. fehlerhafter Preisansage mit einem Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung. Das Verbot wurde sowohl gegenüber dem Anbieter des Dienstes als auch gegenüber der Deutschen Telekom ausgesprochen und gilt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. August bis zum 11. September 2012.

„Der Gesetzgeber hat die Preistransparenz zum Schutze des Verbrauchers eingeführt“, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir greifen hart durch, um den Verbraucher zu schützen und zu verhindern, dass der Wettbewerb durch Rechtsbruch verzerrt wird.“

Seit dem 1. August 2012 sind Call-by-Call-Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet, den Bruttopreis für Call-by-Call-Telefonate anzusagen. Die automatische Tarifansage und mindestens drei weitere Sekunden müssen laut der jüngsten Novelle des Telekommunikations-Gesetzes (TKG) kostenlos sein. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, ab wann das Gespräch kostenpflichtig ist.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur kam TelDaFax bei der Call-by-Call-Vorwahl 01063 dieser Preisansagepflicht nicht ordnungsgemäß nach. Mehrere Testanrufe der Bonner Behörde zu geografischen, Mobilfunk- und Auslandsrufnummern unter Nutzung der 01063 ergaben, dass eine Preisansage zunächst gar nicht erfolgte.

Erst ab dem 10. September 2012 konnte bei allen durchgeführten Testanrufen über die 01063 eine Preisansage festgestellt werden. Allerdings enthielt diese laut Bundesnetzagentur nicht den vorgeschriebenen Hinweis auf den Beginn der Entgeltpflichtigkeit des Dienstes. Nachdem der Call-by-Call-Betreiber TelDaFax diesen Hinweis in die Ansage eingepflegt hat, erfolgt seit dem 12. September 2012 eine gesetzeskonforme Preisansage.

Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen die Sanktionen der Bundesnetzagentur nicht unmittelbar. Nach Paragraph 66h TKG muss ein Endnutzer das Verbindungsentgelt aber nicht zahlen, wenn er nicht korrekt über den erhobenen Preis informiert wurde. In diesen Fällen können Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über Verstöße gegen die Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen zu informieren. Verbraucher können sich z.B. per Brief an die Bundesnetzagentur wenden:

Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5
59872 Meschede

Außerdem hat die Bonner Behörde die Rufnummer 0291/9955-206 freigeschaltet, die Hinweise der Call-by-Call-Nutzer entgegennimmt. Diese Telefonnummer ist montags bis mittwochs von 9 bis 17 Uhr, donnerstags von 9 bis 18 Uhr sowie freitags von 9 bis 16 Uhr erreichbar.

Die Bundesnetzagentur nimmt Beschwerden über Call-by-Call-Provider auch per Telefax unter 06321/934-111entgegen. Wer eine E-Mail an die Behörde schicken möchte, kann dies unter der Adresse rufnummernmissbrauch@bnetza.de tun.

Um die Tarife der Call-by-Call-Anbieter zu vergleichen, nutzen Sie unseren Tarifrechner.

 

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