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Rechtliches I


 Rechtliches
Die allgemeine Rechtslage bei der Dialer-Problematik ist sehr umfassend und lässt sich schwer zusammenfassen. Wir haben uns daher auf zwei rechtlich Aspekte konzentriert. Weitere Ausführungen finden Sie unter: http://www.dialerundrecht.de

Unbemerkte Installation und unbemerkter Verbindungsaufbau

Wenn sich ein Dialer für den Nutzer unbemerkt ins Internet einwählt, gelten die allgemeinen Grundsätze über Willenserklärung und Vertragsschluss. Demnach kommt ein Vertrag nur zustande, wenn es zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen gibt. Diese Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: dem geäußerten Willen (der Handlung) und dem inneren Willen.

Eine Einwahl ins Internet mit Hilfe eines Dialer erweckt zunächst den Anschein, dass ein Vertragsschluss vorläge. Allerdings fehlt den User das Bewusstsein, etwas getan zu haben, da sich der Dialer unbemerkt auf seinem System installiert hat. Damit ist keine wirksame Willenserklärung abgegeben worden und der Vertrag nicht zustande gekommen.

Dies gilt auch, wenn sich der installierte Dialer anders verhält als vom Anbieter versprochen, zum Beispiel, wenn das Programm eine Onlineverbindung herstellt, obwohl der User keine Anweisung gegeben hat.

Als problematisch kann sich die Beweislast erweisen. Es ist also notwendig den Dialer nicht sofort zu löschen, sondern an einem sicheren Ort zu speichern. Die beste Methode ist die Begutachtung des Computers und seines Software durch einen Sachverständigen.