Seite bewerten:
100%
0%

Rechtliches II


 Der Preis für die Verbindung ist extrem hoch
Es wurden bereits bekannt, in denen eine einzige Einwahl Kosten in Höhe von 900 Euro verursachte. Der Nutzer auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Geschäfte wie diese, sind jedoch gem. § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Die Kosten und die erbrachte Leitung leigen soweit auseinander, dass weitere Tatbestandsmerkmale nicht mehr erforderlich sind. Auf der Internetseite DialerundRecht wird ein Betrag von 6 Euro/Minute als Obergrenze angegeben, bei der ein Vertrag allein durch seinen Preis als sittenwidrig und nichtig gilt.

Der Nutzer muss zwar die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beweisen. Jedoch kommt dem Netzbetreiber in diesen Fällen der sog. Anscheinsbeweis nicht zugute. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein gewöhnliches Telefongespräch 900 Euro kostet. Es steht also der Netzbetreiber in der Pflicht zu beweisen, dass er für die hohen Kosten einen adäquaten Gegenwert geliefert hat.