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BGH genehmigt Werbeunterbrechung am Telefon
Werbeunterbrechungen am Telefon sind nicht wettbewerbswidrig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Mit dieser Entscheidung billigte der BGH das Angebot der Firma Teleflash GmbH, die gegen eine Einmalzahlung von 19,40 Euro werbefinanzierte Inlandsgespräche anbietet. Die kostenlosen Festnetzgespräche werden alle 90 Sekunden bzw. bei den zuerst angemeldeten Kunden alle drei Minuten für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen diese Art der Telefonwerbung geklagt, weil er sie für wettbewerbswidrig hält. Zwar habe der Anrufer sein vorheriges Einverständnis zu den Werbeunterbrechungen gegen – nicht aber der Angerufene. Für ihn entstehe eine "psychischer Druck", den Werbeblock anzuhören, da er den Anrufer im Normalfall nicht durch das Auflegen des Hörers brüskieren wolle. Das Kommunikationsmittel Telefon sei "als privates Refugium von Werbung freizuhalten".
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter würde der Anrufer den Angerufenen in der Regel zu Beginn des Telefonats auf die Werbeunterbrechung hinweisen. Wenn der Angerufene das Gespräch weiterführt, bringe er damit sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck. (st)
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen diese Art der Telefonwerbung geklagt, weil er sie für wettbewerbswidrig hält. Zwar habe der Anrufer sein vorheriges Einverständnis zu den Werbeunterbrechungen gegen – nicht aber der Angerufene. Für ihn entstehe eine "psychischer Druck", den Werbeblock anzuhören, da er den Anrufer im Normalfall nicht durch das Auflegen des Hörers brüskieren wolle. Das Kommunikationsmittel Telefon sei "als privates Refugium von Werbung freizuhalten".
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter würde der Anrufer den Angerufenen in der Regel zu Beginn des Telefonats auf die Werbeunterbrechung hinweisen. Wenn der Angerufene das Gespräch weiterführt, bringe er damit sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck. (st)
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