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Urteilsbegründung


Ausgangsfrage für die Entscheidung des Falles war, ob die Beklagte eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB abgegeben hatte. Nach dieser Vorschrift können Verbraucher, die von einem Unternehmer eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung übersandt bekommen, die den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, diesen Preis beanspruchen.

Der Kläger wollte 25.000 Euro in bar, der Kölner Richter sah dies anders

Das Landgericht Köln gestand zwar zu, dass die zunächst erfolgte Pop-Up-Einblendung für sich genommen den Eindruck erweckte, einer der drei dort genannten Preise sei bereits gewonnen. Im Ergebnis sah es jedoch keinen Anspruch des Nutzers auf Auszahlung der als Gewinn ausgewählten 25.000 Euro, weil die ursprüngliche Einblendung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Folgeseiten zu betrachten sei. Daraus habe sich ergeben, dass der ausgewählte Preis noch nicht gewonnen, sondern nur für den Fall des tatsächlichen späteren Spielgewinns ausgewählt wurde.

Außerdem stelle – so der Kölner Einzelrichter - die Pop-Up-Einblendung keine Übersendung im Sinne von § 661a BGB dar. Dies setze nämlich eine Verkörperung der Zusage – wie z.B. bei einem Brief, Fax oder einer E-Mail – voraus. Dagegen habe ein Pop-Up lediglich flüchtigen Charakter, weil es an einer von seinem Urheber bestimmten Perpetuierung fehle.