LG Köln weist Klage ab
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 27.08.2008 (2 O 120/08) die Klage eines Internet-Nutzers abgewiesen, mit der er die Auszahlung eines Gewinns von 25.000 Euro einforderte.
Beim Surfen hatte sich auf seinem Bildschirm ein Pop-Up-Fenster mit einer Gewinnbenachrichtigung geöffnet (siehe Abbildung). Durch Anklicken des genannten Links wurde der Nutzer auf eine Internetseite weitergeleitet, die mit dem Text: „… freie Auswahl Auswählen, teilnehmen und gewinnen!“ überschrieben war. Darunter befanden sich im linken Teil der Seite Abbildungen der im Pop-Up genannten Gewinne. Im rechten Teil der Seite befand sich ein sog. „Gewinn-Formular für ausgewählten Teilnehmer“, in dem einer der genannten Preise ausgewählt, die persönlichen Daten eingegeben und schließlich im dritten, mit „teilnehmen“ bezeichneten Schritt ein Button angeklickt werden musste. Ebenfalls enthielt das Formular eine vorformulierte Klausel, mit der „dem Gewinnspiel-Veranstalter und seinen Gewinn-Sponsoren ein E-Mail- und telefonisches Werbeeinverständnis“ erteilt wurde.
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