Seite bewerten:
100%
0%

Praxistipp


Verbrauchern kann nur empfohlen werden, sich von entsprechenden Pop-Ups, die mittlerweile auf verschiedensten Webseiten eingeblendet werden, nicht in die Irre führen zu lassen. Das einzige, was Sie bei einer Teilnahme garantiert „gewinnen“ werden, ist eine Flut von Werbeanrufen und –Mails.
 
Raoul Sandner ist Rechtsanwalt in HamburgZivilrechtlich durchsetzbar ist – wie das Urteil des Landgerichts Köln zeigt – die Auszahlung des Gewinnes nicht, wenn die Gewinnzusage lediglich mittels einer Werbeeinblendung erfolgt und nachfolgend relativiert wird. Dies heißt jedoch mitnichten, dass derartige Pop-Up-Einblendung rechtlich zulässig sind. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Irreführung können sie als unlautere Wettbewerbshandlung (§§ 3, 5, 8 UWG) untersagt werden.
 
Anspruchsberechtigt sind insofern jedoch nicht einzelne Verbraucher, sondern z.B. die Wettbewerbs- oder Verbraucherzentralen und einzelne Wettbewerber. Letztere sind nicht nur andere Adresshändler, sondern ebenso Elektronikhändler, Kosmetikhersteller, Telekommunikationsanbieter, Zeitschriftenverlage, u.a., weil auch derartige Produkte im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel beworben werden. Solange aber niemand diese Ansprüche geltend macht, werden die Beklagten ihr Unwesen nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ wohl weiter treiben.

Raoul Sandner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg (www.vokat.de)